2 Ws 137/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-04-13, 2 Ws 137/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-04-13, 2 Ws 137/94
2 Ws 137/94Obergericht13.04.1994
Regest
Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 137/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-04-13
Aktenzeichen: 2 Ws 137/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0413.2WS137.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: § 56 C STGB; § 56 G STGB
Leitsätze
Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Tenor
Der angefochtene Beschluß sowie der Sicherungshaftbefehl des Landgerichts Köln (102 - 77/92) vom 13. Januar 1994 werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
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