11 U 239/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-04-13, 11 U 239/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-04-13, 11 U 239/93
11 U 239/93Obergericht13.04.1994
Regest
Ein Prozeßkostenhilfegesuch nach rechtskräftigem Abschluß des Berufungsverfahrens ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insoweit unstatthaft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 239/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-04-13
Aktenzeichen: 11 U 239/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0413.11U239.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: PKH; RECHTSCHUTZINTERESSE; INSTANZ
Leitsätze
Ein Prozeßkostenhilfegesuch nach rechtskräftigem Abschluß des Berufungsverfahrens ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insoweit unstatthaft.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. September 1993 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 0 471/92 - teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.450,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 29. Dezember 1993 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab 1. Januar 1994 ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 1.900,-- DM für die Nutzung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Klägerin H.. 2 in H. zu zahlen.
Im übrigen verbleibt es bei der Abweisung der Klage.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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