Oberlandesgericht Köln, 1994-04-11, 26 W 14/93

26 W 14/93Obergericht11.04.1994

Regest

Wiedereinsetzungsfristen gegen öffentlich zugestelltes Versäumnisurteil 1. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung eines Urteils wird auch durch eine unrichtige Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht berührt. 2. Die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Kenntnis von der öffentlichen Zustellung eines Versäumnisurteils beginnt nicht erst dann zu laufen, wenn auch die Klageschrift tatsächlich bekannt ist; entscheidend ist, wann sie hätte bekannt sein können.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 W 14/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-04-11

Aktenzeichen: 26 W 14/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0411.26W14.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: ART 103 GG; § 203 ZPO; § 234 ZPO

Leitsätze

Wiedereinsetzungsfristen gegen öffentlich zugestelltes Versäumnisurteil

  1. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung eines Urteils wird auch durch eine unrichtige Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht berührt.

  2. Die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Kenntnis von der öffentlichen Zustellung eines Versäumnisurteils beginnt nicht erst dann zu laufen, wenn auch die Klageschrift tatsächlich bekannt ist; entscheidend ist, wann sie hätte bekannt sein können.

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