26 W 14/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-04-11, 26 W 14/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-04-11, 26 W 14/93
26 W 14/93Obergericht11.04.1994
Regest
Wiedereinsetzungsfristen gegen öffentlich zugestelltes Versäumnisurteil 1. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung eines Urteils wird auch durch eine unrichtige Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht berührt. 2. Die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Kenntnis von der öffentlichen Zustellung eines Versäumnisurteils beginnt nicht erst dann zu laufen, wenn auch die Klageschrift tatsächlich bekannt ist; entscheidend ist, wann sie hätte bekannt sein können.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 W 14/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-04-11
Aktenzeichen: 26 W 14/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0411.26W14.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: ART 103 GG; § 203 ZPO; § 234 ZPO
Leitsätze
Wiedereinsetzungsfristen gegen öffentlich zugestelltes Versäumnisurteil
-
Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung eines Urteils wird auch durch eine unrichtige Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht berührt.
-
Die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Kenntnis von der öffentlichen Zustellung eines Versäumnisurteils beginnt nicht erst dann zu laufen, wenn auch die Klageschrift tatsächlich bekannt ist; entscheidend ist, wann sie hätte bekannt sein können.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.