20 W 10/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-04-05, 20 W 10/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-04-05, 20 W 10/94
20 W 10/94Obergericht05.04.1994
Regest
Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter 1. Nur der nach Abzug der Masseschulden und -kosten verbleibende Restbarbestand kann für die Deckung der Kosten eines vom Konkursverwalter beabsichtigten Verfahrens herangezogen werden. 2. Eine Bevorschussung der Verfahrenskosten ist öffentlichen Gläubigern nicht zuzumuten, wenn diesen keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 20 W 10/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-04-05
Aktenzeichen: 20 W 10/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0405.20W10.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 116 S. 1 NR. 1 ZPO
Leitsätze
Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter
- Nur der nach Abzug der Masseschulden und -kosten verbleibende Restbarbestand kann für die Deckung der Kosten eines vom Konkursverwalter beabsichtigten Verfahrens herangezogen werden. 2. Eine Bevorschussung der Verfahrenskosten ist öffentlichen Gläubigern nicht zuzumuten, wenn diesen keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.