Oberlandesgericht Köln, 1994-03-23, 26 U 35/93

26 U 35/93Obergericht23.03.1994

Regest

1. Den Öllieferanten und -transporteur trifft in der Regel keine Gefährdungshaftung aus Fehlern der Tankanlage des Bestellers 2. Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Öllieferanten Sachverhalt: Am 20.8.1991 lieferte die Beklagte zu 1) durch ihren Fahrer, den Beklagten zu 2), dem Kläger für das von diesem angemietete Haus W.-str. in M. Heizöl. Während des Befüllens des im Keller des Hauses befindlichen Heizöltanks klaffte die im Tankraum befindliche (unzureichend befestigte) Rohrleitungsverbindung zwischen Einfüllstutzen und Tank auseinander, so daß ca. 1000 ltr. Heizöl austraten. Durch die Tankraumluke, die der Beklagte zu 2) vor Beginn des Betankens zu Kontrollzwecken geöffnet, sie aber während des Betankens nicht wieder verschlossen hatte, drangen erhebliche Mengen des auslaufenden Heizöls in andere Kellerräume, in denen sich Einrichtungsgegenstände des Klägers befanden. Der Kläger beansprucht von den Beklagten Ersatz der Schäden, die er durch den Ölaustritt an seinen Gegenständen erlitten hat. Der Schaden des Grundstückseigentümers (also nicht des Klägers) ist von der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) reguliert worden. Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Der Senat hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. U26U35-3.DOC

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 U 35/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-03-23

Aktenzeichen: 26 U 35/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0323.26U35.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: § 7 STVG; § 22 WHG; § 2 HPFLG; § 823 BGB; § 278 BGB

Leitsätze

  1. Den Öllieferanten und -transporteur trifft in der Regel keine Gefährdungshaftung aus Fehlern der Tankanlage des Bestellers

  2. Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Öllieferanten

Sachverhalt:

Am 20.8.1991 lieferte die Beklagte zu 1) durch ihren Fahrer, den Beklagten zu 2), dem Kläger für das von diesem angemietete Haus W.-str. in M. Heizöl. Während des Befüllens des im Keller des Hauses befindlichen Heizöltanks klaffte die im Tankraum befindliche (unzureichend befestigte) Rohrleitungsverbindung zwischen Einfüllstutzen und Tank auseinander, so daß ca. 1000 ltr. Heizöl austraten. Durch die Tankraumluke, die der Beklagte zu 2) vor Beginn des Betankens zu Kontrollzwecken geöffnet, sie aber während des Betankens nicht wieder verschlossen hatte, drangen erhebliche Mengen des auslaufenden Heizöls in andere Kellerräume, in denen sich Einrichtungsgegenstände des Klägers befanden. Der Kläger beansprucht von den Beklagten Ersatz der Schäden, die er durch den Ölaustritt an seinen Gegenständen erlitten hat. Der Schaden des Grundstückseigentümers (also nicht des Klägers) ist von der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1) reguliert worden. Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Der Senat hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. U26U35-3.DOC

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2.6.1993 verkündete Urteil des Land-gerichts Bonn - 13 O 415/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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