25 WF 42/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-03-22, 25 WF 42/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-03-22, 25 WF 42/94
25 WF 42/94Obergericht22.03.1994
Regest
Für die Entziehung der Prozeßkostenhilfe wegen unterbliebener Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ist auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß nicht die Justizverwaltung, sondern das Gericht - Rechtspfleger - zuständig. Gegen seine Entscheidung steht der beschwerten Partei die Durchgriffserinnerung zu Gebote, wobei die Nachreichung der Erklärung im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren zu beachten ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 WF 42/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-03-22
Aktenzeichen: 25 WF 42/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0322.25WF42.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: § 120 ABS. 4 ZPO; § 124 NR. 2 ZPO; § 570 ZPO
Leitsätze
Für die Entziehung der Prozeßkostenhilfe wegen unterbliebener Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ist auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß nicht die Justizverwaltung, sondern das Gericht - Rechtspfleger - zuständig. Gegen seine Entscheidung steht der beschwerten Partei die Durchgriffserinnerung zu Gebote, wobei die Nachreichung der Erklärung im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren zu beachten ist.
Tenor
Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung des Antragsgegners wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 13. Januar 1994 - 314 F 138/91 - ersatzlos aufgehoben.
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