Oberlandesgericht Köln, 1994-03-18, 6 U 193/93

6 U 193/93Obergericht18.03.1994

Regest

Unzulässige Räumungsverkaufswerbung Wirbt ein Möbeleinzelhändler für seinen zeitweise betriebenen "Schnäppchenmarkt" blickfangmäßig mit dem Hinweis "Nur noch heute und morgen" sowie der Aussage "ist es 5 vor 12" unter Beifügung einer Uhr, versteht ein nicht nur unerheblicher Teil des Verkehrs dies als Mitteilung einer Räumungszwangslage und Hinweis auf einen Räumungsverkauf. Fehlt es am Räumungsgrund und/oder der erforderlichen Anzeige einer entsprechenden Veranstaltung, liegt in einer solchen Werbung ein Verstoß gegen § 8 UWG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 193/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-03-18

Aktenzeichen: 6 U 193/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0318.6U193.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: § 8 VWG

Leitsätze

Unzulässige Räumungsverkaufswerbung

Wirbt ein Möbeleinzelhändler für seinen zeitweise betriebenen "Schnäppchenmarkt" blickfangmäßig mit dem Hinweis "Nur noch heute und morgen" sowie der Aussage "ist es 5 vor 12" unter Beifügung einer Uhr, versteht ein nicht nur unerheblicher Teil des Verkehrs dies als Mitteilung einer Räumungszwangslage und Hinweis auf einen Räumungsverkauf. Fehlt es am Räumungsgrund und/oder der erforderlichen Anzeige einer entsprechenden Veranstaltung, liegt in einer solchen Werbung ein Verstoß gegen § 8 UWG.

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