25 WF 39/94 + 25 WF 51/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-03-17, 25 WF 39/94 + 25 WF 51/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-03-17, 25 WF 39/94 + 25 WF 51/94
25 WF 39/94 + 25 WF 51/94Obergericht17.03.1994
Regest
Eine wesentliche Änderung der für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der hilfsbedürftigen Partei ist auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Änderung erst nachträglich, längere Zeit nach ihrem Eintritt, geltend gemacht wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 WF 39/94 + 25 WF 51/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-03-17
Aktenzeichen: 25 WF 39/94 + 25 WF 51/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0317.25WF39.94.25WF51.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: § 120 IV ZPO
Leitsätze
Eine wesentliche Änderung der für die Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der hilfsbedürftigen Partei ist auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Änderung erst nachträglich, längere Zeit nach ihrem Eintritt, geltend gemacht wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 24. Januar 1994 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die der Antragstellerin durch Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 23. Oktober 1992 bewilligte Prozeßkostenhilfe ist für die Zeit ab Januar 1993 ratenfrei.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 7. Februar 1994 aufgehoben.
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