Oberlandesgericht Köln, 1994-03-16, 27 U 3/94

27 U 3/94Obergericht16.03.1994

Regest

Der Architekt haftet dem Bauherrn für Schäden an der Fußbodenheizung nicht, wenn dieser hierfür einen Sonderfachmann beauftragt hat und die konkrete fachspezifische Frage nicht zum Wissensbereich des Architekten gehört.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 U 3/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-03-16

Aktenzeichen: 27 U 3/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0316.27U3.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ARCHITEKT; FUßBODENHEIZUNG; SONDERFACHMANN

Leitsätze

Der Architekt haftet dem Bauherrn für Schäden an der Fußbodenheizung nicht, wenn dieser hierfür einen Sonderfachmann beauftragt hat und die konkrete fachspezifische Frage nicht zum Wissensbereich des Architekten gehört.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. März 1993 verkündete Teilurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 356/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 8.500,-- DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte zu 2) Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

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