Oberlandesgericht Köln, 1994-03-16, 26 U 30/93

26 U 30/93Obergericht16.03.1994

Regest

Für die Entgeltlichkeit eines Kredits nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG kommt es - abgesehen von den in § 3 Abs. 1 VerbrKrG ausdrücklich geregelten Fällen - nicht auf die Höhe des für den Zahlungsaufschub zu zahlenden Betrages an; es reicht auch eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügige Gegenleistung. 2. Bewilligt der Verkäufer/Kreditgeber dem Käufer Ratenzahlungen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Entgeltlichkeit der Kreditgewährung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 U 30/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-03-16

Aktenzeichen: 26 U 30/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0316.26U30.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: VERBRKRG § 1; VERBRKRG § 4; VERBRKRG § 6; VERBRKRG § 7

Leitsätze

Für die Entgeltlichkeit eines Kredits nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG kommt es - abgesehen von den in § 3 Abs. 1 VerbrKrG ausdrücklich geregelten Fällen - nicht auf die Höhe des für den Zahlungsaufschub zu zahlenden Betrages an; es reicht auch eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügige Gegenleistung. 2. Bewilligt der Verkäufer/Kreditgeber dem Käufer Ratenzahlungen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Entgeltlichkeit der Kreditgewährung.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. April 1993 - 13 O 362/92 - teilweise dahin abgeändert, daß die Klage in vollem Um- fang abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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