Oberlandesgericht Köln, 1994-03-16, 11 U 217/93

11 U 217/93Obergericht16.03.1994

Regest

Eine jedenfalls bis zur Bordkante des LKW reichende Ladung aus kleinen Steinchen ist mit Planen o.ä. abzudecken. Die nicht erfolgte Sicherung der Ladung ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Halter (§§ 22 Abs. 1 StVO, 31 Abs. 1 StVZO). Ein während der Fahrt durch herabwehende, nicht gesicherte Ladung entstehender Schaden unterliegt der Haftung gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 217/93 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 1994-03-16

Aktenzeichen: 11 U 217/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0316.11U217.93.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, 22 Abs. 1 StVO, 31 Abs. 1 StVZO

Leitsätze

Eine jedenfalls bis zur Bordkante des LKW reichende Ladung aus kleinen Steinchen ist mit Planen o.ä. abzudecken. Die nicht erfolgte Sicherung der Ladung ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Halter (§§ 22 Abs. 1 StVO, 31 Abs. 1 StVZO). Ein während der Fahrt durch herabwehende, nicht gesicherte Ladung entstehender Schaden unterliegt der Haftung gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird in Höhe eines Betrages von DM 6.800,00 nebst 10 % Zinsen seit 01.08.1991 zurückgewiesen.

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