11 U 217/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-03-16, 11 U 217/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-03-16, 11 U 217/93
11 U 217/93Obergericht16.03.1994
Regest
Eine jedenfalls bis zur Bordkante des LKW reichende Ladung aus kleinen Steinchen ist mit Planen o.ä. abzudecken. Die nicht erfolgte Sicherung der Ladung ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Halter (§§ 22 Abs. 1 StVO, 31 Abs. 1 StVZO). Ein während der Fahrt durch herabwehende, nicht gesicherte Ladung entstehender Schaden unterliegt der Haftung gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 217/93 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 1994-03-16
Aktenzeichen: 11 U 217/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0316.11U217.93.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: §§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, 22 Abs. 1 StVO, 31 Abs. 1 StVZO
Leitsätze
Eine jedenfalls bis zur Bordkante des LKW reichende Ladung aus kleinen Steinchen ist mit Planen o.ä. abzudecken. Die nicht erfolgte Sicherung der Ladung ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch den Halter (§§ 22 Abs. 1 StVO, 31 Abs. 1 StVZO). Ein während der Fahrt durch herabwehende, nicht gesicherte Ladung entstehender Schaden unterliegt der Haftung gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird in Höhe eines Betrages von DM 6.800,00 nebst 10 % Zinsen seit 01.08.1991 zurückgewiesen.
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