Ss 84/94 (B) 49 B•Oberlandesgericht Köln, 1994-03-15, Ss 84/94 (B) 49 B
Oberlandesgericht Köln, 1994-03-15, Ss 84/94 (B) 49 B
Ss 84/94 (B) 49 BObergericht15.03.1994
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 84/94 (B) 49 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-03-15
Aktenzeichen: Ss 84/94 (B) 49 B
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0315.SS84.94B49B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Betroffene zu einer Geldbuße von 100,-- DM verurteilt wird. Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betrof-fene, jedoch wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. Die notwendigen Aus-lagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden zur Hälfte der Staats-kasse auferlegt, im übrigen trägt er sie selbst.
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