Oberlandesgericht Köln, 1994-03-15, 22 U 213/93

22 U 213/93Obergericht15.03.1994

Regest

Ein dienstvertraglicher Geschäftsbesorgungsvertrag wird nicht dadurch zum Werkvertrag, daß die Vergütung an einen bestimmten Erfolg geknüpft ist. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der eine Beratung zum Gegenstand hat, verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn die wirtschaftliche Beratung, auch wenn hierbei rechtliche Vorgänge von Bedeutung sind, im Vordergrund steht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 213/93 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 1994-03-15

Aktenzeichen: 22 U 213/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0315.22U213.93.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: BGB § 675; BGB § 611; BGB § 134; RBERG ART.1 § 1

Leitsätze

Ein dienstvertraglicher Geschäftsbesorgungsvertrag wird nicht dadurch zum Werkvertrag, daß die Vergütung an einen bestimmten Erfolg geknüpft ist. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der eine Beratung zum Gegenstand hat, verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn die wirtschaftliche Beratung, auch wenn hierbei rechtliche Vorgänge von Bedeutung sind, im Vordergrund steht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.6.1993 verkündete Urteil der 5. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 344/92 - abgeändert und wie folgt neu ge-faßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160.058,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.1.1993 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des konzessionsabgabenpflichtigen Entgelts für Stromlieferungen für Ta-rifkunden des R.-W. Elektrizitätswerks (R.) für die Geschäftsjahre 1989/1990 und 1990/1991 durch Vorlage der Konzessionsabgaben-Berechnungen des R. für die Geschäftsjahre 1989/1990 und 1990/1991.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen eine Sicherheit von 170.000,- DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicher-heit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Ge-nossenschaftsbank zu erbringen.

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