Oberlandesgericht Köln, 1994-03-10, 5 U 21/94

5 U 21/94Obergericht10.03.1994

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 21/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-03-10

Aktenzeichen: 5 U 21/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0310.5U21.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.05.1993 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 446/91 - geändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 73.206,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.12.1991 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Kosten von Heilbehandlungen und Heil- oder Hilfsmitteln, die künftig als Folge des operativen Eingriffs vom 23.05.1986 bei ihrem Mitglied Frau L. A. entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstrekkung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Beklagten wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

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