27 U 7/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-03-09, 27 U 7/94
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 U 7/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-03-09
Aktenzeichen: 27 U 7/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0309.27U7.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger gegen das am 01. Juni 1993 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 114/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, die Anschließung der Kläger auf Kosten der Beklagten dergestalt zu bewirken, daß von der W.er Stadtwerke AG Anschlüsse von den öffentlichen Einrichtungen bis auf das jeweilige Grundstück in einem dort zu erstellenden Zählerschrank (Kombianschlußschrank und Elektrozähleranschlußsäule) verlegt werden für Strom, Gas, Wasser und von dort die Leitungen in den Keller des jeweiligen Hauses geführt werden. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 420.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Sicherheit darf auch jeweils durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank geleistet werden.
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