Oberlandesgericht Köln, 1994-03-09, 16 WX 201/93

16 WX 201/93Obergericht09.03.1994

Regest

Bindungswirkung rechtskräftiger Grundentscheidung im FGG-Verfahren Wie im Zivilprozeß entfaltet auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine rechtskräftige Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs eine Bindungswirkung für das Gericht und die Parteien im Höheverfahren. Die Parteien sind deshalb im Höheverfahren mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie vor der Entscheidung zum Grund bereits hätten geltend machen können. Bei einer Aufrechnung kommt es dabei entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Aufrechnungslage entstanden ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 201/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-03-09

Aktenzeichen: 16 WX 201/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0309.16WX201.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO § 304; ZPO § 318; ZPO § 767; WEG § 45 IV; FREIWILLIGE GERICHTSBARKEIT; BINDUNGSWIRKUNG; AUFRECHNUNG

Leitsätze

Bindungswirkung rechtskräftiger Grundentscheidung im FGG-Verfahren

Wie im Zivilprozeß entfaltet auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine rechtskräftige Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs eine Bindungswirkung für das Gericht und die Parteien im Höheverfahren. Die Parteien sind deshalb im Höheverfahren mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie vor der Entscheidung zum Grund bereits hätten geltend machen können. Bei einer Aufrechnung kommt es dabei entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Aufrechnungslage entstanden ist.

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