11 U 204/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-03-09, 11 U 204/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-03-09, 11 U 204/93
11 U 204/93Obergericht09.03.1994
Regest
1. Ein verantwortlicher Bauleiter hat die Pflicht, Vorsorge gegen schädigende Auswirkungen des fertigen Bauwerks auf die Rechtsgüter solcher Personen zu treffen, "die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk in Berührung kommen". Dazu gehören regelmäßig auch die Eigentümer und Nutzer der Nachbargrundstücke, die von den Auswirkungen unmittelbar betroffen werden. 2. Der verantwortliche Bauleiter ist verpflichtet, sich vom ordnungsgemäßen Anschluß eines Regenfallrohres an das Kanalanschlußrohr durch Augenschein zu überzeugen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 204/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-03-09
Aktenzeichen: 11 U 204/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0309.11U204.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 823 BGB
Leitsätze
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Ein verantwortlicher Bauleiter hat die Pflicht, Vorsorge gegen schädigende Auswirkungen des fertigen Bauwerks auf die Rechtsgüter solcher Personen zu treffen, "die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk in Berührung kommen". Dazu gehören regelmäßig auch die Eigentümer und Nutzer der Nachbargrundstücke, die von den Auswirkungen unmittelbar betroffen werden.
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Der verantwortliche Bauleiter ist verpflichtet, sich vom ordnungsgemäßen Anschluß eines Regenfallrohres an das Kanalanschlußrohr durch Augenschein zu überzeugen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Juli 1993 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 388/91 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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