2 WS 137/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-03-08, 2 WS 137/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-03-08, 2 WS 137/94
2 WS 137/94Obergericht08.03.1994
Regest
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 WS 137/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-03-08
Aktenzeichen: 2 WS 137/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0308.2WS137.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: § 56 C STGB; § 56 G STGB
Leitsätze
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.