Oberlandesgericht Köln, 1994-03-08, 2 WS 137/94

2 WS 137/94Obergericht08.03.1994

Regest

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 WS 137/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-03-08

Aktenzeichen: 2 WS 137/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0308.2WS137.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: § 56 C STGB; § 56 G STGB

Leitsätze

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

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