16 W 10/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-03-07, 16 W 10/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-03-07, 16 W 10/94
16 W 10/94Obergericht07.03.1994
Regest
Der Rechtsschutzversicherer, der für seinen Versicherungsnehmer Gerichts- und Anwaltskosten vorgestreckt hat, muß, wenn er sich den zu Gunsten des Versicherungsnehmers ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß gem. § 727 ZPO umschreiben lassen will, seine Zahlungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, soweit sie vom Gegner bestritten werden. Ein einfacher Banküberweisungsbeleg oder die einfache Quittung des Rechtsanwalts genügen nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 10/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-03-07
Aktenzeichen: 16 W 10/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0307.16W10.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO § 727; ZPO § 731
Leitsätze
Der Rechtsschutzversicherer, der für seinen Versicherungsnehmer Gerichts- und Anwaltskosten vorgestreckt hat, muß, wenn er sich den zu Gunsten des Versicherungsnehmers ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß gem. § 727 ZPO umschreiben lassen will, seine Zahlungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, soweit sie vom Gegner bestritten werden. Ein einfacher Banküberweisungsbeleg oder die einfache Quittung des Rechtsanwalts genügen nicht.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.