Oberlandesgericht Köln, 1994-03-03, 7 U 191/93

7 U 191/93Obergericht03.03.1994

Regest

Die neuere Rechtsprechung des BGH, wonach ein Vermögensschaden wegen vertanen Urlaubs nur dann in Betracht kommt, wenn der Urlaubsgenuß Gegenstand einer vertraglichen Leistung ist, während dem Ersatzanspruch im Falle der deliktischen Haftung die Vorschrift des § 253 BGB entgegensteht, gilt auch für den Bereich des StrEG, so daß ein über § 7 Abs. 3 StrEG hinausgehender Entschädigungsanspruch des zu Unrecht Inhaftierten insoweit nicht in Betracht kommt. Soweit die Ausführungsvorschriften zum StrEG unter Teil I B II. 2f eine Entschädigung vorsehen, liegt ihnen eine überholte Rechtsauffassung zugrunde. Diese Bestimmungen sind als bloße Verwaltungsvorschriften für die Gerichte nicht verbindlich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 191/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-03-03

Aktenzeichen: 7 U 191/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0303.7U191.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: StrEG § 7; BGB § 249; BGB § 253

Leitsätze

Die neuere Rechtsprechung des BGH, wonach ein Vermögensschaden wegen vertanen Urlaubs nur dann in Betracht kommt, wenn der Urlaubsgenuß Gegenstand einer vertraglichen Leistung ist, während dem Ersatzanspruch im Falle der deliktischen Haftung die Vorschrift des § 253 BGB entgegensteht, gilt auch für den Bereich des StrEG, so daß ein über § 7 Abs. 3 StrEG hinausgehender Entschädigungsanspruch des zu Unrecht Inhaftierten insoweit nicht in Betracht kommt. Soweit die Ausführungsvorschriften zum StrEG unter Teil I B II. 2f eine Entschädigung vorsehen, liegt ihnen eine überholte Rechtsauffassung zugrunde. Diese Bestimmungen sind als bloße Verwaltungsvorschriften für die Gerichte nicht verbindlich.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 06.07.1993 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 48/93 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.127,76 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 71 % und dem beklagten Land zu 29 % auferlegt. Die zweitinstanzlichen Kosten tragen der Kläger zu 70 % und das beklagte Land zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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