Oberlandesgericht Köln, 1994-02-23, 16 W 3/94

16 W 3/94Obergericht23.02.1994

Regest

Zu den "am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten" i. S. d. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO zählt auch der Konkursverwalter selbst, wenn er einen Rechtsstreit in erster Linie mit dem Ziel führt, die notwendige Masse bereitzustellen, um seine eigenen Ansprüche auf Honorar für seine Tätigkeit befriedigen zu können.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 3/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-02-23

Aktenzeichen: 16 W 3/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0223.16W3.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO § 116

Leitsätze

Zu den "am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten" i. S. d. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO zählt auch der Konkursverwalter selbst, wenn er einen Rechtsstreit in erster Linie mit dem Ziel führt, die notwendige Masse bereitzustellen, um seine eigenen Ansprüche auf Honorar für seine Tätigkeit befriedigen zu können.

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