16 W 3/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-02-23, 16 W 3/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-02-23, 16 W 3/94
16 W 3/94Obergericht23.02.1994
Regest
Zu den "am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten" i. S. d. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO zählt auch der Konkursverwalter selbst, wenn er einen Rechtsstreit in erster Linie mit dem Ziel führt, die notwendige Masse bereitzustellen, um seine eigenen Ansprüche auf Honorar für seine Tätigkeit befriedigen zu können.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 3/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-02-23
Aktenzeichen: 16 W 3/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0223.16W3.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO § 116
Leitsätze
Zu den "am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten" i. S. d. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO zählt auch der Konkursverwalter selbst, wenn er einen Rechtsstreit in erster Linie mit dem Ziel führt, die notwendige Masse bereitzustellen, um seine eigenen Ansprüche auf Honorar für seine Tätigkeit befriedigen zu können.
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