Oberlandesgericht Köln, 1994-02-22, 22 U 202/93

22 U 202/93Obergericht22.02.1994

Regest

1. Führen die Regeln des Internationalen Privatrechts zur Anwendung deutschen Rechts, so gilt für den internationalen Warenkauf das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) vom 11.4.1980 (Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG). 2. Nach den Kaufabschlußvorschriften des CISG ist zwar für die deutschen Regeln über einen Vertragsschluß durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kein Raum; jedoch kann ein solches Bestätigungsschreiben als Beweismittel für den Vertragsschluß dienen. 3. Zur Rechtzeitigkeit der Untersuchung und Rüge mangelhafter Ware nach Art. 38 und 39 CISG. 4. Eine Vertragsaufhebung durch Vereinbarung gemäß Art. 29 CISG unterliegt den gleichen Regeln wie der Abschluß des Kaufvertrags. Danach reicht zwar bloßes Schweigen nicht als Annahme eines Aufhebungsangebots aus; in Verbindung mit anderen Umständen kann aber im Einzelfall auch ein passives Verhalten als Einverständnis mit der Vertragsaufhebung gedeutet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 202/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-02-22

Aktenzeichen: 22 U 202/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0222.22U202.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: ART. 1 ABS. IO LIT. B CISG; ART. 38 CISG; ART. 39 CISG

Leitsätze

  1. Führen die Regeln des Internationalen Privatrechts zur Anwendung deutschen Rechts, so gilt für den internationalen Warenkauf das UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) vom 11.4.1980 (Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG). 2. Nach den Kaufabschlußvorschriften des CISG ist zwar für die deutschen Regeln über einen Vertragsschluß durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kein Raum; jedoch kann ein solches Bestätigungsschreiben als Beweismittel für den Vertragsschluß dienen. 3. Zur Rechtzeitigkeit der Untersuchung und Rüge mangelhafter Ware nach Art. 38 und 39 CISG. 4. Eine Vertragsaufhebung durch Vereinbarung gemäß Art. 29 CISG unterliegt den gleichen Regeln wie der Abschluß des Kaufvertrags. Danach reicht zwar bloßes Schweigen nicht als Annahme eines Aufhebungsangebots aus; in Verbindung mit anderen Umständen kann aber im Einzelfall auch ein passives Verhalten als Einverständnis mit der Vertragsaufhebung gedeutet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juli 1993 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 0 68/93 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- DM und die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung von 5.000,-- DM abwenden, sofern nicht die jeweilige Ge- genpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Ge- nossenschaftsbank zu erbringen.

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