2 Ws 62/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-02-18, 2 Ws 62/94
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 62/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-02-18
Aktenzeichen: 2 Ws 62/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0218.2WS62.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Damit verbleibt es bei dem Haftbefehl des Amtsgerichts K. vom 10. Dezember 1992 (502 Gs 4840/92) - in der den dringenden Tatverdacht beschränkenden Fassung des Beschlusses der 5. großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 13. Oktober 1993 (105 Qs 465/93) - sowie der durch Beschluß des Amtsgerichts K. vom 19. August 1993 angeordneten Außervollzugsetzung des Haftbefehls und der dort dem Beschwerdeführer erteilten Auflagen.
Die Kosten der Beschwerde werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Jedoch wird die Gebühr um 2/3 ermäßigt; auch die dem Angeklagten durch das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat zu 2/3 die Staatskasse zu tragen.
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