Oberlandesgericht Köln, 1994-02-18, 27 WF 12/94

27 WF 12/94Obergericht18.02.1994

Regest

Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes i.S.d. Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Die Prüfung einschlägiger Gesetzesvorschriften eines fremden Staates ist Aufgabe des Gerichts, nicht Angelegenheit der Partei. Das britische Recht sieht Unterhaltsansprüche auch getrennt lebender Ehegatten vor (Sec. 27 Matrimonial Causes Act 1973)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 WF 12/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-02-18

Aktenzeichen: 27 WF 12/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0218.27WF12.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ART 18 I 1 EGBGB; ART 2 GVÜ; AUFENTHALTSORT; DASEINSMITTELPUNKT; UNTERHALTSANSPRUCH; BRITISCHES RECHT

Leitsätze

Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes i.S.d. Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Die Prüfung einschlägiger Gesetzesvorschriften eines fremden Staates ist Aufgabe des Gerichts, nicht Angelegenheit der Partei. Das britische Recht sieht Unterhaltsansprüche auch getrennt lebender Ehegatten vor (Sec. 27 Matrimonial Causes Act 1973)

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Zurückweisung des Antrags im übrigen wird der Antragstellerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. in H. bewilligt, soweit sie im Wege der einstweiligen Verfügung einen monatlichen Unterhalt von 1.000,-- DM für die Dauer von sechs Monaten beansprucht.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

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