27 WF 12/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-02-18, 27 WF 12/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-02-18, 27 WF 12/94
27 WF 12/94Obergericht18.02.1994
Regest
Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes i.S.d. Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Die Prüfung einschlägiger Gesetzesvorschriften eines fremden Staates ist Aufgabe des Gerichts, nicht Angelegenheit der Partei. Das britische Recht sieht Unterhaltsansprüche auch getrennt lebender Ehegatten vor (Sec. 27 Matrimonial Causes Act 1973)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 WF 12/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-02-18
Aktenzeichen: 27 WF 12/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0218.27WF12.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ART 18 I 1 EGBGB; ART 2 GVÜ; AUFENTHALTSORT; DASEINSMITTELPUNKT; UNTERHALTSANSPRUCH; BRITISCHES RECHT
Leitsätze
Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes i.S.d. Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Die Prüfung einschlägiger Gesetzesvorschriften eines fremden Staates ist Aufgabe des Gerichts, nicht Angelegenheit der Partei. Das britische Recht sieht Unterhaltsansprüche auch getrennt lebender Ehegatten vor (Sec. 27 Matrimonial Causes Act 1973)
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Zurückweisung des Antrags im übrigen wird der Antragstellerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. in H. bewilligt, soweit sie im Wege der einstweiligen Verfügung einen monatlichen Unterhalt von 1.000,-- DM für die Dauer von sechs Monaten beansprucht.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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