25 UF 209/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-02-18, 25 UF 209/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-02-18, 25 UF 209/93
25 UF 209/93Obergericht18.02.1994
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 UF 209/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-02-18
Aktenzeichen: 25 UF 209/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0218.25UF209.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 8. September 1993 - 30 F 271/91 - aufgehoben.
Das Familiengericht wird angewiesen, das Versorgungsausgleichsverfahren auszusetzen und erst wieder aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Fortsetzung dieses Verfahrens erfüllt sein werden.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten, die den Parteien und den weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1) und zu 2) im Beschwerdeverfahren entstanden sind, wird dem Familiengericht übertragen.
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