5 W 2/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-02-09, 5 W 2/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-02-09, 5 W 2/94
5 W 2/94Obergericht09.02.1994
Regest
Prozeßkostenvorschuß der Eltern für volljähriges Kind Ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Zahlung von Prozeßkostenvorschuß gegen seine leistungsfähigen Eltern, solange es ihnen gegenüber noch keine selbständige Lebensstellung erlangt hat und soweit sich die beabsichtigte Prozeßführung als persönlich lebenswichtige Angelegenheit darstellt (§§ 1601, 1610 II, 1360 a BGB). Ansprüche auf Ersatz des infolge einer Körperverletzung (hier: ärztliche Fehlbehandlung) erlittenen immateriellen Schadens sind "persönlich lebenswichtige Angelegenheiten" des Unterhaltsberechtigten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 W 2/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-02-09
Aktenzeichen: 5 W 2/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0209.5W2.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 1601 BGB; § 1610 II BGB; § 1360 A BGB; PROZEßKOSTENHILFE; NACHRANGIGKEIT; PROZEßARMUT; UNTERHALTSANSPRUCH; VOLLJÄHRIGES KIND; UNTERHALTSPFLICHT DER ELTERN
Leitsätze
Prozeßkostenvorschuß der Eltern für volljähriges Kind
Ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Zahlung von Prozeßkostenvorschuß gegen seine leistungsfähigen Eltern, solange es ihnen gegenüber noch keine selbständige Lebensstellung erlangt hat und soweit sich die beabsichtigte Prozeßführung als persönlich lebenswichtige Angelegenheit darstellt (§§ 1601, 1610 II, 1360 a BGB). Ansprüche auf Ersatz des infolge einer Körperverletzung (hier: ärztliche Fehlbehandlung) erlittenen immateriellen Schadens sind "persönlich lebenswichtige Angelegenheiten" des Unterhaltsberechtigten.
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