Oberlandesgericht Köln, 1994-02-09, 5 W 2/94

5 W 2/94Obergericht09.02.1994

Regest

Prozeßkostenvorschuß der Eltern für volljähriges Kind Ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Zahlung von Prozeßkostenvorschuß gegen seine leistungsfähigen Eltern, solange es ihnen gegenüber noch keine selbständige Lebensstellung erlangt hat und soweit sich die beabsichtigte Prozeßführung als persönlich lebenswichtige Angelegenheit darstellt (§§ 1601, 1610 II, 1360 a BGB). Ansprüche auf Ersatz des infolge einer Körperverletzung (hier: ärztliche Fehlbehandlung) erlittenen immateriellen Schadens sind "persönlich lebenswichtige Angelegenheiten" des Unterhaltsberechtigten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 W 2/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-02-09

Aktenzeichen: 5 W 2/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0209.5W2.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: § 1601 BGB; § 1610 II BGB; § 1360 A BGB; PROZEßKOSTENHILFE; NACHRANGIGKEIT; PROZEßARMUT; UNTERHALTSANSPRUCH; VOLLJÄHRIGES KIND; UNTERHALTSPFLICHT DER ELTERN

Leitsätze

Prozeßkostenvorschuß der Eltern für volljähriges Kind

Ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Zahlung von Prozeßkostenvorschuß gegen seine leistungsfähigen Eltern, solange es ihnen gegenüber noch keine selbständige Lebensstellung erlangt hat und soweit sich die beabsichtigte Prozeßführung als persönlich lebenswichtige Angelegenheit darstellt (§§ 1601, 1610 II, 1360 a BGB). Ansprüche auf Ersatz des infolge einer Körperverletzung (hier: ärztliche Fehlbehandlung) erlittenen immateriellen Schadens sind "persönlich lebenswichtige Angelegenheiten" des Unterhaltsberechtigten.

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