Oberlandesgericht Köln, 1994-02-09, 2 WX 52/93

2 WX 52/93Obergericht09.02.1994

Regest

Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks Die Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks zu einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch ist entsprechend § 23 Abs. 2 GBO zulässig, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Rückauflassungsanspruch nur von dem Berechtigten zu Lebzeiten geltend gemacht werden kann und nur für den Fall seiner Geltendmachung vererblich sein soll und wenn die Vormerkung unbeschränkt bestellt ist (Abgrenzung zu BGHZ 117, 390 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 WX 52/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-02-09

Aktenzeichen: 2 WX 52/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0209.2WX52.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: GBO § 23; GRUNDBUCH; LÖSCHUNGSERLEICHTERUNGSVERMERK

Leitsätze

Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks

Die Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks zu einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch ist entsprechend § 23 Abs. 2 GBO zulässig, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Rückauflassungsanspruch nur von dem Berechtigten zu Lebzeiten geltend gemacht werden kann und nur für den Fall seiner Geltendmachung vererblich sein soll und wenn die Vormerkung unbeschränkt bestellt ist (Abgrenzung zu BGHZ 117, 390 ff.).

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