Ss 9/94 (B)•Oberlandesgericht Köln, 1994-02-04, Ss 9/94 (B)
Oberlandesgericht Köln, 1994-02-04, Ss 9/94 (B)
Ss 9/94 (B)Obergericht04.02.1994
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 9/94 (B) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-02-04
Aktenzeichen: Ss 9/94 (B)
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0204.SS9.94B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
I. Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde als offensichtlich un-begründet wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch teilweise abge-ändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO zu einer Geldbuße von 500,-- DM verurteilt.
II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last, je-doch wird die Gebühr um 2/3 ermäßigt.
Die dem Betroffenen im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen werden ihm selbst zu 1/3 und zu 2/3 der Staatskasse auferlegt.
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