Oberlandesgericht Köln, 1994-02-02, 13 U 148/93

13 U 148/93Obergericht02.02.1994

Regest

1. Ein Steinmetz ist nicht verpflichtet, den Besteller darauf hinzuweisen, daß ein im Freien aufzustellendes Grabmal regelmäßiger Reinigung und Pflege bedarf, wenn es sein ursprüngliches Aussehen so weit wie möglich behalten soll, sofern das für das Grabmal verwendete Material grundsätzlich wegen seiner Wetterunempfindlichkeit für eine Aufstellung im Freien geeignet ist. 2. Ein Grabmal ist ein Bauwerk im Sinne von § 638 Abs. 1 BGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 148/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-02-02

Aktenzeichen: 13 U 148/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0202.13U148.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB § 631; BGB § 638

Leitsätze

  1. Ein Steinmetz ist nicht verpflichtet, den Besteller darauf hinzuweisen, daß ein im Freien aufzustellendes Grabmal regelmäßiger Reinigung und Pflege bedarf, wenn es sein ursprüngliches Aussehen so weit wie möglich behalten soll, sofern das für das Grabmal verwendete Material grundsätzlich wegen seiner Wetterunempfindlichkeit für eine Aufstellung im Freien geeignet ist.

  2. Ein Grabmal ist ein Bauwerk im Sinne von § 638 Abs. 1 BGB.

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