13 U 148/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-02-02, 13 U 148/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-02-02, 13 U 148/93
13 U 148/93Obergericht02.02.1994
Regest
1. Ein Steinmetz ist nicht verpflichtet, den Besteller darauf hinzuweisen, daß ein im Freien aufzustellendes Grabmal regelmäßiger Reinigung und Pflege bedarf, wenn es sein ursprüngliches Aussehen so weit wie möglich behalten soll, sofern das für das Grabmal verwendete Material grundsätzlich wegen seiner Wetterunempfindlichkeit für eine Aufstellung im Freien geeignet ist. 2. Ein Grabmal ist ein Bauwerk im Sinne von § 638 Abs. 1 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 148/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-02-02
Aktenzeichen: 13 U 148/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0202.13U148.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB § 631; BGB § 638
Leitsätze
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Ein Steinmetz ist nicht verpflichtet, den Besteller darauf hinzuweisen, daß ein im Freien aufzustellendes Grabmal regelmäßiger Reinigung und Pflege bedarf, wenn es sein ursprüngliches Aussehen so weit wie möglich behalten soll, sofern das für das Grabmal verwendete Material grundsätzlich wegen seiner Wetterunempfindlichkeit für eine Aufstellung im Freien geeignet ist.
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Ein Grabmal ist ein Bauwerk im Sinne von § 638 Abs. 1 BGB.
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