10 WF 292/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-01-31, 10 WF 292/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-01-31, 10 WF 292/93
10 WF 292/93Obergericht31.01.1994
Regest
1. Der in § 91 BGHG n.F. angeordnete Anspruchsübergang hat zur Folge, daß auch vor Inkrafttreten der Neuregelung fällige Unterhaltsansprüche in Höhe der geleisteten Aufwendungen dem Träger der Sozialhilfe zustehen, wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 S. 1 BGHG erfüllt sind. 2. Der Unterhaltsberechtigte hat kein schutzwürdiges Interesse, die auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüche in gewillkürte Prozeßstandschaft geltend zu machen, wenn er sich keiner weitergehenden als der übergegangenen Ansprüche berühmt. 3. In diesem Fall ist eine auf den Unterhalt für die Zukunft beschränkte Klage des Berechtigten i.S.d. § 114 ZPO mutwillig, weil der Träger der Sozialhilfe diesen Unterhalt nach § 91 Abs. 3 S. 2 BGHG zusammen mit dem übergegangenen Recht selbst einklagen kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 10 WF 292/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-01-31
Aktenzeichen: 10 WF 292/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0131.10WF292.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: BGHG § 91; ZPO § 114
Leitsätze
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Der in § 91 BGHG n.F. angeordnete Anspruchsübergang hat zur Folge, daß auch vor Inkrafttreten der Neuregelung fällige Unterhaltsansprüche in Höhe der geleisteten Aufwendungen dem Träger der Sozialhilfe zustehen, wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 S. 1 BGHG erfüllt sind.
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Der Unterhaltsberechtigte hat kein schutzwürdiges Interesse, die auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüche in gewillkürte Prozeßstandschaft geltend zu machen, wenn er sich keiner weitergehenden als der übergegangenen Ansprüche berühmt.
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In diesem Fall ist eine auf den Unterhalt für die Zukunft beschränkte Klage des Berechtigten i.S.d. § 114 ZPO mutwillig, weil der Träger der Sozialhilfe diesen Unterhalt nach § 91 Abs. 3 S. 2 BGHG zusammen mit dem übergegangenen Recht selbst einklagen kann.
Tenor
wird die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 04.11.1993 (24 F 243/93) zurückgewiesen.
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