Oberlandesgericht Köln, 1994-01-21, 22 W 45/93

22 W 45/93Obergericht21.01.1994

Regest

Räumt der Kläger dem Beklagten bei unveränderter Klagesumme Ratenzahlung ein und erklären daraufhin die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so rechtfertigt bei einer Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO das Ratenmoratorium allein es nicht, dem Kläger einen Teil der Kosten aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 W 45/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-01-21

Aktenzeichen: 22 W 45/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0121.22W45.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: ZPO § 91 A

Leitsätze

Räumt der Kläger dem Beklagten bei unveränderter Klagesumme Ratenzahlung ein und erklären daraufhin die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so rechtfertigt bei einer Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO das Ratenmoratorium allein es nicht, dem Kläger einen Teil der Kosten aufzuerlegen.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 23.11.1993 - 5 O 223/93 - werden die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.

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