22 W 45/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-01-21, 22 W 45/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-01-21, 22 W 45/93
22 W 45/93Obergericht21.01.1994
Regest
Räumt der Kläger dem Beklagten bei unveränderter Klagesumme Ratenzahlung ein und erklären daraufhin die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so rechtfertigt bei einer Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO das Ratenmoratorium allein es nicht, dem Kläger einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 W 45/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-01-21
Aktenzeichen: 22 W 45/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0121.22W45.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: ZPO § 91 A
Leitsätze
Räumt der Kläger dem Beklagten bei unveränderter Klagesumme Ratenzahlung ein und erklären daraufhin die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so rechtfertigt bei einer Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO das Ratenmoratorium allein es nicht, dem Kläger einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 23.11.1993 - 5 O 223/93 - werden die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
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