13 U 171/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-01-19, 13 U 171/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-01-19, 13 U 171/93
13 U 171/93Obergericht19.01.1994
Regest
. Kann auf Klage und Widerklage die Höhe der Klageforderung bereits abschließend festgestellt werden, ist die Widerklageforderung aber lediglich dem Grunde nach zur Entscheidung reif, so kann die Klage abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn mit der Widerklageforderung gegenüber der Klageforderung zugleich aufgerechnet worden ist und ihre Höhe die Klageforderung in jedem Fall übersteigen wird. 2. Legt ein Gärtnermeister, der sich mit Landschaftsgestaltung befaßt, auf einem Grundstück einen Gartenteich an, muß er die Fließrichtung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück beachten. Unterläßt er dies schuldhaft, ist er für einen Überschwemmungsschaden verantwortlich, der dadurch eintritt, daß infolge des fehlerhaft angelegten Teichbauwerks das Oberflächenwasser in ein auf dem Grundstück stehendes Haus eintritt. 3. Haben die Parteien eine Feststellungswiderklage im ersten Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärt, hindert dieser Umstand deren erneute Geltendmachung in der Berufungsinstanz nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 171/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-01-19
Aktenzeichen: 13 U 171/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0119.13U171.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB § 635; ZPO § 304; ZPO § 530
Leitsätze
. Kann auf Klage und Widerklage die Höhe der Klageforderung bereits abschließend festgestellt werden, ist die Widerklageforderung aber lediglich dem Grunde nach zur Entscheidung reif, so kann die Klage abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn mit der Widerklageforderung gegenüber der Klageforderung zugleich aufgerechnet worden ist und ihre Höhe die Klageforderung in jedem Fall übersteigen wird. 2. Legt ein Gärtnermeister, der sich mit Landschaftsgestaltung befaßt, auf einem Grundstück einen Gartenteich an, muß er die Fließrichtung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück beachten. Unterläßt er dies schuldhaft, ist er für einen Überschwemmungsschaden verantwortlich, der dadurch eintritt, daß infolge des fehlerhaft angelegten Teichbauwerks das Oberflächenwasser in ein auf dem Grundstück stehendes Haus eintritt. 3. Haben die Parteien eine Feststellungswiderklage im ersten Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärt, hindert dieser Umstand deren erneute Geltendmachung in der Berufungsinstanz nicht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Juni 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 221/91 - abgeändert und neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch den Wassereinbruch in der Zeit vom 29. Dezember 1990 bis 30. Dezember 1990 von außen in den Wohn- und Wirtschaftsbereich im Souterrain des Hauses der Beklagten entstanden ist.
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der Wider- klageforderung wird der Rechtsstreit an das Landgericht Aachen zurückver- wiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Land- gericht vorbehalten.
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