6 U 225/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-01-14, 6 U 225/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-01-14, 6 U 225/93
6 U 225/93Obergericht14.01.1994
Regest
Die Vollziehung einer im Beschlußwege erlassenen einstweiligen Verfügung (Unterlassungsverfügung) kann rechtswirksam durch Zustellung an den Antragsgegner persönlich erfolgen, wenn dieser das Verfahren durch einen auswärtigen Rechtsanwalt hat betreiben lassen, der bei dem Verfügungsgericht nicht zugelassen war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 225/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-01-14
Aktenzeichen: 6 U 225/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0114.6U225.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: § 16 ABS. 1 UWG; § 929 ABS. 2 ZPO; § 936 ZPO; § 176 ZPO
Leitsätze
Die Vollziehung einer im Beschlußwege erlassenen einstweiligen Verfügung (Unterlassungsverfügung) kann rechtswirksam durch Zustellung an den Antragsgegner persönlich erfolgen, wenn dieser das Verfahren durch einen auswärtigen Rechtsanwalt hat betreiben lassen, der bei dem Verfügungsgericht nicht zugelassen war.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 3. August 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 145/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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