Oberlandesgericht Köln, 1994-01-14, 6 U 225/93

6 U 225/93Obergericht14.01.1994

Regest

Die Vollziehung einer im Beschlußwege erlassenen einstweiligen Verfügung (Unterlassungsverfügung) kann rechtswirksam durch Zustellung an den Antragsgegner persönlich erfolgen, wenn dieser das Verfahren durch einen auswärtigen Rechtsanwalt hat betreiben lassen, der bei dem Verfügungsgericht nicht zugelassen war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 225/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-01-14

Aktenzeichen: 6 U 225/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0114.6U225.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: § 16 ABS. 1 UWG; § 929 ABS. 2 ZPO; § 936 ZPO; § 176 ZPO

Leitsätze

Die Vollziehung einer im Beschlußwege erlassenen einstweiligen Verfügung (Unterlassungsverfügung) kann rechtswirksam durch Zustellung an den Antragsgegner persönlich erfolgen, wenn dieser das Verfahren durch einen auswärtigen Rechtsanwalt hat betreiben lassen, der bei dem Verfügungsgericht nicht zugelassen war.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 3. August 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 145/93 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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