22 W 44/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-01-12, 22 W 44/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-01-12, 22 W 44/93
22 W 44/93Obergericht12.01.1994
Regest
Der Senat verbleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung: Bei einseitiger Erledigungserklärung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % des Wertes der für erledigt erklärten Hauptsache anzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 W 44/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-01-12
Aktenzeichen: 22 W 44/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0112.22W44.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: ZPO § 3; ZPO § 91 A
Leitsätze
Der Senat verbleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung: Bei einseitiger Erledigungserklärung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % des Wertes der für erledigt erklärten Hauptsache anzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 28. Okto-ber 1993 wird die im Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 22. September 1993 - 91 O 256/92 - enthaltene Streitwertfestsetzung da-hin abgeändert, daß der Streitwert ab der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1993 auf 35.243,01 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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