Oberlandesgericht Köln, 1994-01-11, 3 U 61/93

3 U 61/93Obergericht11.01.1994

Regest

Wirkung der Genehmigung einer Willenserklärung für den auf die Erteilung gerichteten Prozeß. 1. Anders als bei der Aufrechnungserklärung hat bei der Genehmigungserklärung die materiell-rechtliche Rückwirkung nicht zugleich prozessual die Wirkung, daß die Klage ex tunc unbegründet wird. 2. Die - begründete - Klage auf Abgabe einer Bewilligungserklärung bezüglich der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit erledigt sich auch dadurch, daß der Beklagte die Bewilligungserklärung eines vollmachtlosen Vertreters genehmigt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 61/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-01-11

Aktenzeichen: 3 U 61/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0111.3U61.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: § 184 BGB; § 389 BGB; § 91 ZPO; § 91 A ZPO

Leitsätze

Wirkung der Genehmigung einer Willenserklärung für den auf die Erteilung gerichteten Prozeß.

  1. Anders als bei der Aufrechnungserklärung hat bei der Genehmigungserklärung die materiell-rechtliche Rückwirkung nicht zugleich prozessual die Wirkung, daß die Klage ex tunc unbegründet wird.

  2. Die - begründete - Klage auf Abgabe einer Bewilligungserklärung bezüglich der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit erledigt sich auch dadurch, daß der Beklagte die Bewilligungserklärung eines vollmachtlosen Vertreters genehmigt.

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