Oberlandesgericht Köln, 1994-01-10, 2 WX 51/93

2 WX 51/93Obergericht10.01.1994

Regest

Abgeschlossenheitsgebot nur Ordnungsvorschrift Das Abgeschlossenheitsgebot in § 3 II WEG ist nur eine Ordnungsvorschrift. Der Fortbestand des Sondereigentums wird durch bauliche Änderungen, die die Abgeschlossenheit im Sinne des § 3 II WEG aufheben, nicht berührt. Wenn die Abgeschlossenheit wiederhergestellt werden kann, können auch Sondernutzungsrechte gemäß § 15 I WEG begründet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 WX 51/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-01-10

Aktenzeichen: 2 WX 51/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0110.2WX51.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: WEG § 3 II; WEG § 15 I; WOHNUNGSEIGENTUM; ABGESCHLOSSENHEITSGEBOT; ORDNUNGSVORSCHRIFT

Leitsätze

Abgeschlossenheitsgebot nur Ordnungsvorschrift

Das Abgeschlossenheitsgebot in § 3 II WEG ist nur eine Ordnungsvorschrift. Der Fortbestand des Sondereigentums wird durch bauliche Änderungen, die die Abgeschlossenheit im Sinne des § 3 II WEG aufheben, nicht berührt. Wenn die Abgeschlossenheit wiederhergestellt werden kann, können auch Sondernutzungsrechte gemäß § 15 I WEG begründet werden.

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