2 WX 51/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-01-10, 2 WX 51/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-01-10, 2 WX 51/93
2 WX 51/93Obergericht10.01.1994
Regest
Abgeschlossenheitsgebot nur Ordnungsvorschrift Das Abgeschlossenheitsgebot in § 3 II WEG ist nur eine Ordnungsvorschrift. Der Fortbestand des Sondereigentums wird durch bauliche Änderungen, die die Abgeschlossenheit im Sinne des § 3 II WEG aufheben, nicht berührt. Wenn die Abgeschlossenheit wiederhergestellt werden kann, können auch Sondernutzungsrechte gemäß § 15 I WEG begründet werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 WX 51/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-01-10
Aktenzeichen: 2 WX 51/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0110.2WX51.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: WEG § 3 II; WEG § 15 I; WOHNUNGSEIGENTUM; ABGESCHLOSSENHEITSGEBOT; ORDNUNGSVORSCHRIFT
Leitsätze
Abgeschlossenheitsgebot nur Ordnungsvorschrift
Das Abgeschlossenheitsgebot in § 3 II WEG ist nur eine Ordnungsvorschrift. Der Fortbestand des Sondereigentums wird durch bauliche Änderungen, die die Abgeschlossenheit im Sinne des § 3 II WEG aufheben, nicht berührt. Wenn die Abgeschlossenheit wiederhergestellt werden kann, können auch Sondernutzungsrechte gemäß § 15 I WEG begründet werden.
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