1 U 66/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-12-30, 1 U 66/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-12-30, 1 U 66/93
1 U 66/93Obergericht30.12.1993
Regest
1. Bei regelwidriger Sportausübung haftet der Regelverletzer dem dadurch Geschädigten nach § 823 Abs. 1 BGB. 2. Eine falsche Ausübungstechnik allein stellt noch keinen zum Ersatz verpflichtenden Regelverstoß dar. 3. Das Fairnessgebot ist oberster Grundsatz der Sportausübung. Unter anderem verbietet es, bei Judokämpfen Techniken ohne Abstimmung einzusetzen, die ein Gegner mit geringerem Ausbildungsstand nicht kennen und beherrschen muß.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 U 66/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-12-30
Aktenzeichen: 1 U 66/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1230.1U66.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: BGB § 823
Leitsätze
-
Bei regelwidriger Sportausübung haftet der Regelverletzer dem dadurch Geschädigten nach § 823 Abs. 1 BGB.
-
Eine falsche Ausübungstechnik allein stellt noch keinen zum Ersatz verpflichtenden Regelverstoß dar.
-
Das Fairnessgebot ist oberster Grundsatz der Sportausübung. Unter anderem verbietet es, bei Judokämpfen Techniken ohne Abstimmung einzusetzen, die ein Gegner mit geringerem Ausbildungsstand nicht kennen und beherrschen muß.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.