Oberlandesgericht Köln, 1993-12-30, 1 U 66/93

1 U 66/93Obergericht30.12.1993

Regest

1. Bei regelwidriger Sportausübung haftet der Regelverletzer dem dadurch Geschädigten nach § 823 Abs. 1 BGB. 2. Eine falsche Ausübungstechnik allein stellt noch keinen zum Ersatz verpflichtenden Regelverstoß dar. 3. Das Fairnessgebot ist oberster Grundsatz der Sportausübung. Unter anderem verbietet es, bei Judokämpfen Techniken ohne Abstimmung einzusetzen, die ein Gegner mit geringerem Ausbildungsstand nicht kennen und beherrschen muß.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 U 66/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-12-30

Aktenzeichen: 1 U 66/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1230.1U66.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: BGB § 823

Leitsätze

  1. Bei regelwidriger Sportausübung haftet der Regelverletzer dem dadurch Geschädigten nach § 823 Abs. 1 BGB.

  2. Eine falsche Ausübungstechnik allein stellt noch keinen zum Ersatz verpflichtenden Regelverstoß dar.

  3. Das Fairnessgebot ist oberster Grundsatz der Sportausübung. Unter anderem verbietet es, bei Judokämpfen Techniken ohne Abstimmung einzusetzen, die ein Gegner mit geringerem Ausbildungsstand nicht kennen und beherrschen muß.

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