Oberlandesgericht Köln, 1993-12-23, 5 U 237/92

5 U 237/92Obergericht23.12.1993

Regest

Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 23.12.1993 - 5 U 237/92 -. Das Urteil ist rechtskräftig. Reichweite der "kleinen Benzinklausel" in der privaten Haftpflichtversicherung Versicherung, Privathaftpflicht, Ausschluß, Beruf, Kfz, Gebrauch, "Benzinklausel" Bes. Bed. der Privathaftpflichtvers. §§ 1 u. 3 Leitsatz 1) Schäden durch Schweißarbeiten an einem Pkw, die ein Beauftragter des Halters ausführt, sind keine "durch den Gebrauch des Fahrzeugs" verursachte Schäden. Die Ausschlußklausel in § 3 der Besonderen Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung ("kleine Benzinklausel") greift deswegen nicht ein. 2) Der Ausschluß der Haftung für berufliche Tätigkeit setzt eine auf Dauer angelegte Arbeit voraus. Sachverhalt Der Kläger begehrt von der Beklagten aus seiner Privat-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für Brandschäden anläßlich der Durchführung von Schweißarbeiten an einem Kraftfahrzeug. Der Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und seit ca. 6 Jahren im Auswärtigen Amt tätig. Er war früher in der Werkstatt eines Herrn P. beschäftigt und befindet sich noch im Besitz eines Schlüssels zu der Werkstatthalle in B.. Er hat die Erlaubnis, die Halle für Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen zu nutzen. Am 17.05.1991 schweißte er im Auftrag des Zeugen S., eines Freundes eines Arbeitskollegen, dessen Fahrzeug, welches die TÜV-Prüfung nicht bestanden hatte. Nach Abschluß der Schweißarbeiten kam es in dem Fahrzeug zu einem Brand, wobei sowohl das Fahrzeug als auch die Werkstatthalle aufgrund der Rauchentwicklung beschädigt wurden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 237/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-12-23

Aktenzeichen: 5 U 237/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1223.5U237.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BES. BED. DER PRIVATHAFTPFLICHTVERS.; §§ 1 U. 3; VERSICHERUNG; PRIVATHAFTPFLICHT; AUSSCHLUß; BERUF; KFZ; GEBRAUCH; "BENZINKLAUSEL"

Leitsätze

Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 23.12.1993 - 5 U 237/92 -. Das Urteil ist rechtskräftig.

Reichweite der "kleinen Benzinklausel" in der privaten Haftpflichtversicherung

Versicherung, Privathaftpflicht, Ausschluß, Beruf, Kfz, Gebrauch, "Benzinklausel"

Bes. Bed. der Privathaftpflichtvers. §§ 1 u. 3

Leitsatz

  1. Schäden durch Schweißarbeiten an einem Pkw, die ein Beauftragter des Halters ausführt, sind keine "durch den Gebrauch des Fahrzeugs" verursachte Schäden. Die Ausschlußklausel in § 3 der Besonderen Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung ("kleine Benzinklausel") greift deswegen nicht ein. 2) Der Ausschluß der Haftung für berufliche Tätigkeit setzt eine auf Dauer angelegte Arbeit voraus.

Sachverhalt

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus seiner Privat-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für Brandschäden anläßlich der Durchführung von Schweißarbeiten an einem Kraftfahrzeug. Der Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und seit ca. 6 Jahren im Auswärtigen Amt tätig. Er war früher in der Werkstatt eines Herrn P. beschäftigt und befindet sich noch im Besitz eines Schlüssels zu der Werkstatthalle in B.. Er hat die Erlaubnis, die Halle für Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen zu nutzen. Am 17.05.1991 schweißte er im Auftrag des Zeugen S., eines Freundes eines Arbeitskollegen, dessen Fahrzeug, welches die TÜV-Prüfung nicht bestanden hatte. Nach Abschluß der Schweißarbeiten kam es in dem Fahrzeug zu einem Brand, wobei sowohl das Fahrzeug als auch die Werkstatthalle aufgrund der Rauchentwicklung beschädigt wurden.

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