16 U 50/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-12-22, 16 U 50/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-12-22, 16 U 50/93
16 U 50/93Obergericht22.12.1993
Regest
Der Werkunternehmer, der erkennt, daß die ihm in Auftrag gegebene Werkleistung als Grundlage für Folgeleistungen anderer Unternehmer nicht geeignet ist, muß den Auftraggeber auf diesen Umstand hinweisen, bevor er seine Arbeit ausführt. Tut er dies nicht, ist sein eigenes Werk auch dann mangelhaft, wenn seine Arbeiten isoliert betrachtet ordnungsgemäß ausgeführt sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 50/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-12-22
Aktenzeichen: 16 U 50/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1222.16U50.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 631 FF
Leitsätze
Der Werkunternehmer, der erkennt, daß die ihm in Auftrag gegebene Werkleistung als Grundlage für Folgeleistungen anderer Unternehmer nicht geeignet ist, muß den Auftraggeber auf diesen Umstand hinweisen, bevor er seine Arbeit ausführt. Tut er dies nicht, ist sein eigenes Werk auch dann mangelhaft, wenn seine Arbeiten isoliert betrachtet ordnungsgemäß ausgeführt sind.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 11. Mai 1993 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 261/91 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu Händen ihres Verwalters, Herrn K. Sch., H., K., 14.298,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.08.1991 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2. wird des weiteren verurteilt, an die Kläger zu Händen ihres Verwalters, Herrn K. Sch., H., K., 4 % Zinsen aus dem vorgenannten Betrag für die Zeit vom 07.06. bis 15.08.1991 zu zahlen.
Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an die Kläger zu Händen ihres Verwalters, Herrn K. Sch., H., K., 15.401,06 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.06.1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger und die Anschlußberufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu jeweils 3,7 % (davon Eheleute jeweils 1/2, insgesamt 48 %), die Beklagten 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 25 % und die Beklagte zu 3. zu 27 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 25 % und die Beklagte zu 3. zu 27 %. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. zu jeweils 3,7 % (davon Eheleute je 1/2, insgesamt 48 %) und der Beklagten zu 3. zu jeweils 3,45 % (davon Eheleute je 1/2, insgesamt 45 %). Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu jeweils 5,35 % (davon Eheleute je 1/2, insgesamt 69 %), die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 15 % und die Beklagte zu 3. zu 16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 15 % und die Beklagte zu 3. zu 16 %. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. zu jeweils 5,45 % (davon Eheleute je 1/2, insgesamt 70,2 %) und der Beklagten zu 3. zu jeweils 5,3 % (davon Eheleute je 1/2, insgesamt 68,9 %). Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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