Oberlandesgericht Köln, 1993-12-20, 27 U 44/93

27 U 44/93Obergericht20.12.1993

Regest

1. Der mit einer zahnprothetischen Leistung verbundene oder auf eine solche Leistung gerichtete Behandlungsvertrag ist nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen. 2. Der Schadensersatzanspruch des Patienten aus positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages wegen Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistung ist auf Befreiung von der gegenüber dem Zahnarzt bestehenden Vergütungspflicht gerichtet. Er geht nicht nach § 67 VVG in Höhe der Erstattung der Vergütung des Zahnarztes durch den Krankenversicherer des Patienten auf den Versicherer über.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 U 44/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-12-20

Aktenzeichen: 27 U 44/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1220.27U44.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ARZTHAFTUNG; ZAHNARZT; JE VV; BEFREIUNGSANSPRUCH

Leitsätze

  1. Der mit einer zahnprothetischen Leistung verbundene oder auf eine solche Leistung gerichtete Behandlungsvertrag ist nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen.

  2. Der Schadensersatzanspruch des Patienten aus positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages wegen Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistung ist auf Befreiung von der gegenüber dem Zahnarzt bestehenden Vergütungspflicht gerichtet. Er geht nicht nach § 67 VVG in Höhe der Erstattung der Vergütung des Zahnarztes durch den Krankenversicherer des Patienten auf den Versicherer über.

Tenor

wird auf Antrag des Klägers der Tenor des am 24. November 1993 verkündeten Urteils des 27. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln - 27 U 440/93 - wie folgt berichtigt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. März 1993 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 239/90 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.363,38 DM nebst 12,75 % Zinsen seit dem 5. Juni 1991 zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 73 %, der Beklagte zu 27 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 34 %, der Beklagte zu 66 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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