6 U 114/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-12-17, 6 U 114/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-12-17, 6 U 114/93
6 U 114/93Obergericht17.12.1993
Regest
1. Die Angabe "Winzer Verein" auf den Etiketten von Wein- und Sektflaschen ist irreführend, wenn Erzeuger des Weins eine Zentralkellerei des gesamten Anbaugebietes ist, der mehr als 4.000 Winzer angeschlossen sind und deren Weinen jeder reale Bezug zur Stadt fehlt. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise verbindet mit der Angabe "Winzer Verein die Vorstellung einer regional begrenzten Winzervereinigung mit Sitz in T. und die Erwartung, daß die so angebotenen Weine aus einem örtlich begrenzten "überschaubaren" Kreis von Erzeugern und Abfüllbetrieben stammen. 2. Es stellt eine unzulässige weil irreführende Alterswerbung dar, wenn bei der Weinwerbung auf eine 100jährige Tradition eines 1897 gegründeten "T. Winzer Vereins" Bezug genommen wird, der seit den 60er Jahren dieses Jahrhunderts nicht mehr existiert.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 114/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-12-17
Aktenzeichen: 6 U 114/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1217.6U114.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: § 3 UWG
Leitsätze
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Die Angabe "Winzer Verein" auf den Etiketten von Wein- und Sektflaschen ist irreführend, wenn Erzeuger des Weins eine Zentralkellerei des gesamten Anbaugebietes ist, der mehr als 4.000 Winzer angeschlossen sind und deren Weinen jeder reale Bezug zur Stadt fehlt. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise verbindet mit der Angabe "Winzer Verein die Vorstellung einer regional begrenzten Winzervereinigung mit Sitz in T. und die Erwartung, daß die so angebotenen Weine aus einem örtlich begrenzten "überschaubaren" Kreis von Erzeugern und Abfüllbetrieben stammen.
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Es stellt eine unzulässige weil irreführende Alterswerbung dar, wenn bei der Weinwerbung auf eine 100jährige Tradition eines 1897 gegründeten "T. Winzer Vereins" Bezug genommen wird, der seit den 60er Jahren dieses Jahrhunderts nicht mehr existiert.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. März 1993 verkündete Urteil der 31. Zivil kammer des Landgerichts Köln - 31 O 611/92 - wird hinsichtlich Ziff. 2 des Urteilste nors mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird,
es bei Meidung eines vom Gericht für je- den Fall der Zuwiderhandlung fest zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Mo naten, jeweils zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Weine in einer Ausstattung zu vertreiben, in der auf der Vorderseite der Flasche mit den nachstehend wiedergegeben Hauptetiketten:
jeweils in Verbindung mit dem nachstehend wiedergegebenen Rückenetikett:
auf den "T. Winzer Verein" hingewiesen wird.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Beklagten: 50.000,00 DM.
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