Oberlandesgericht Köln, 1993-12-17, 25 WF 245/93

25 WF 245/93Obergericht17.12.1993

Regest

Bei einem Streit um die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit ist der Geschäftswert mit rund 1/4 - 1/5 des Verkehrswertes des Hausrats anzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 25 WF 245/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-12-17

Aktenzeichen: 25 WF 245/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1217.25WF245.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: HAUSRATS VO § 21; KOSTO § 30

Leitsätze

Bei einem Streit um die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit ist der Geschäftswert mit rund 1/4 - 1/5 des Verkehrswertes des Hausrats anzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 15. November 1993 - 314 F 264/93 - dahin geändert, daß der Geschäftswert des Verfahrens anderweitig auf 3.032,50 DM festgesetzt wird.

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