25 WF 245/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-12-17, 25 WF 245/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-12-17, 25 WF 245/93
25 WF 245/93Obergericht17.12.1993
Regest
Bei einem Streit um die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit ist der Geschäftswert mit rund 1/4 - 1/5 des Verkehrswertes des Hausrats anzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 WF 245/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-12-17
Aktenzeichen: 25 WF 245/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1217.25WF245.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: HAUSRATS VO § 21; KOSTO § 30
Leitsätze
Bei einem Streit um die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit ist der Geschäftswert mit rund 1/4 - 1/5 des Verkehrswertes des Hausrats anzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 15. November 1993 - 314 F 264/93 - dahin geändert, daß der Geschäftswert des Verfahrens anderweitig auf 3.032,50 DM festgesetzt wird.
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