Oberlandesgericht Köln, 1993-12-17, 19 U 206/93

19 U 206/93Obergericht17.12.1993

Regest

1. Ein Verfügungsanspruch auf Herausgabe von Sicherungskopien einer Software ist nicht hinreichend dargetan, wenn die Antragstellerin alle Programmversionen in Besitz hat. 2. Hat die Antragstellerin im Beweissicherungsverfahren zur Feststellung angeblicher Manipulationen an der Software eingeleitet, dann besteht für eine einstweilige Verfügung kein Verfügungsgrund.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 206/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-12-17

Aktenzeichen: 19 U 206/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1217.19U206.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 935; ZPO § 940

Leitsätze

  1. Ein Verfügungsanspruch auf Herausgabe von Sicherungskopien einer Software ist nicht hinreichend dargetan, wenn die Antragstellerin alle Programmversionen in Besitz hat.

  2. Hat die Antragstellerin im Beweissicherungsverfahren zur Feststellung angeblicher Manipulationen an der Software eingeleitet, dann besteht für eine einstweilige Verfügung kein Verfügungsgrund.

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 07.06.1993 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 72/93 - wird auf ihre Ko-sten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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