Oberlandesgericht Köln, 1993-12-17, 19 U 169/93

19 U 169/93Obergericht17.12.1993

Regest

1. Der Kommanditist kann seine Einlageverpflichtung durch Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen die KG tilgen. 2. Für die Tilgungswirkung der Aufrechnung kommt es darauf an, daß die Forderung des Kommanditisten im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung voll oder wenigstens teilweise werthaltig ist. Dem Prinzip der Kapitalaufbringung zugunsten der KG gebührt hier der Vorrang gegenüber der sich aus § 389 BGB ergebenden Folgerung, wonach die Aufrechnung die einander gegenüber stehenden Forderungen in Höhe des Nennwertes erlöschen läßt. 3. Für die Werthaltigkeit seiner Forderung ist der aufrechnende Kommanditist darlegungs- und beweispflichtig 4. Die Forderung des Kommanditisten ist nur werthaltig, wenn die KG im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung über Mittel verfügt, um nicht nur die Forderung des Kommanditisten, sondern alle gegen sie gerichteten fälligen Forderungen zu erfüllen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 169/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-12-17

Aktenzeichen: 19 U 169/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1217.19U169.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 387; BGB § 389; HGB § 171; HGB § 172

Leitsätze

  1. Der Kommanditist kann seine Einlageverpflichtung durch Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen die KG tilgen.

  2. Für die Tilgungswirkung der Aufrechnung kommt es darauf an, daß die Forderung des Kommanditisten im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung voll oder wenigstens teilweise werthaltig ist. Dem Prinzip der Kapitalaufbringung zugunsten der KG gebührt hier der Vorrang gegenüber der sich aus § 389 BGB ergebenden Folgerung, wonach die Aufrechnung die einander gegenüber stehenden Forderungen in Höhe des Nennwertes erlöschen läßt.

  3. Für die Werthaltigkeit seiner Forderung ist der aufrechnende Kommanditist darlegungs- und beweispflichtig

  4. Die Forderung des Kommanditisten ist nur werthaltig, wenn die KG im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung über Mittel verfügt, um nicht nur die Forderung des Kommanditisten, sondern alle gegen sie gerichteten fälligen Forderungen zu erfüllen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.05.1993 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 172/92 - wie folgt teilweise abgeändert und neu ge-aßt:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 03.07.1992 - 17 O 172/92 - wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 10.000,00 DM nebst 7,75 % Zinsen seit dem 29.02.1992 zu zahlen. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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