Oberlandesgericht Köln, 1993-12-17, 11 U 145/93

11 U 145/93Obergericht17.12.1993

Regest

Oberlandesgericht Köln, 11. Zivilsenat, Urteil vom 17.12.1993 - 11 U 145/93 -. Das Urteil ist rechtskräftig. Nach § 729 Abs. 2 ZPO ist eine vollstreckbare Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, bezüglich solcher Verbindlichkeiten zu erteilen, für die er nach § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind. § 729 Abs. 2 ZPO ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nur im Fall einer Haftung nach § 25 HGB anwendbar; eine Ausdehnung auf andere Anspruchsgrundlagen ist nicht - auch nicht aus Rechtsscheingrundsätzen - gerechtfertigt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 145/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-12-17

Aktenzeichen: 11 U 145/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1217.11U145.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZPO § 729; HGB § 25

Leitsätze

Oberlandesgericht Köln, 11. Zivilsenat, Urteil vom 17.12.1993 - 11 U 145/93 -. Das Urteil ist rechtskräftig.

Nach § 729 Abs. 2 ZPO ist eine vollstreckbare Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, bezüglich solcher Verbindlichkeiten zu erteilen, für die er nach § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind. § 729 Abs. 2 ZPO ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nur im Fall einer Haftung nach § 25 HGB anwendbar; eine Ausdehnung auf andere Anspruchsgrundlagen ist nicht - auch nicht aus Rechtsscheingrundsätzen - gerechtfertigt.

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