Oberlandesgericht Köln, 1993-12-15, 26 U 10/93

26 U 10/93Obergericht15.12.1993

Regest

Zum Umfang eines den Treuhänder treffenden Aufrechnungsverbots nach Pfändung des Anspruchs auf Rückzahlung eines zur Sicherheit bei dem Treuhänder hinterlegten Geldbetrages. Sachverhalt: Geschiedener Ehemann der Klägerin hatte bei den Beklagten (= Vertreter des Ehemannes) Sicherheitsbeträge zur Sicherung möglicher Steuererstattungsforderungen der Klägerin im Rahmen des von dem Ehemann in Anspruch genommenen steuerlichen Realsplittings hinterlegt. Dabei ging es um Veranlagungszeiträume bis 1988. Klägerin hat dann später wegen Unterhaltsforderungen den Rückzahlungsanspruch ihres geschiedenen Ehemannes gegen die Beklagten gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Beklagte haben mit Honorarforderungen, die ihnen gegen Ehemann zustanden, aufgerechnet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 U 10/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-12-15

Aktenzeichen: 26 U 10/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1215.26U10.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: BGB § 667; BGB § 675; BGB § 398; BGB § 404 FF.; ZPO § 829 FF

Leitsätze

Zum Umfang eines den Treuhänder treffenden Aufrechnungsverbots nach Pfändung des Anspruchs auf Rückzahlung eines zur Sicherheit bei dem Treuhänder hinterlegten Geldbetrages.

Sachverhalt: Geschiedener Ehemann der Klägerin hatte bei den Beklagten (= Vertreter des Ehemannes) Sicherheitsbeträge zur Sicherung möglicher Steuererstattungsforderungen der Klägerin im Rahmen des von dem Ehemann in Anspruch genommenen steuerlichen Realsplittings hinterlegt. Dabei ging es um Veranlagungszeiträume bis 1988. Klägerin hat dann später wegen Unterhaltsforderungen den Rückzahlungsanspruch ihres geschiedenen Ehemannes gegen die Beklagten gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Beklagte haben mit Honorarforderungen, die ihnen gegen Ehemann zustanden, aufgerechnet.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-richts Bonn vom 7. Januar 1993 - 13 O 165/92 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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