Oberlandesgericht Köln, 1993-12-14, 9 U 242/92

9 U 242/92Obergericht14.12.1993

Regest

1. Ein Garantieversprechen, mit dem der eine Vertragsteil eines wegen Gesetzesverbots nichtigen Vertrags dem anderen Vertragsteil Schadloshaltung für den Fall des Mißlingens dieses Geschäftes verspricht, ist als sittenwidrige Gesetzesumgehung ebenfalls nichtig. 2. Auch dasjenige, was der Vertragspartner eines nichtigen Rechtsgeschäftes vom anderen Vertragsteil zur endgültigen Weiterleitung an einen Dritten in Ausführung des Geschäfts erhalten und entsprechend weitergeleitet hat, kann von dem anderen Vertragsteil gemäß § 817 BGB nicht zurückgefordert werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 242/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-12-14

Aktenzeichen: 9 U 242/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1214.9U242.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: BGB § 134; BGB § 138; BGB § 812; BGB § 817; WISSHG NW § 141 IV

Leitsätze

  1. Ein Garantieversprechen, mit dem der eine Vertragsteil eines wegen Gesetzesverbots nichtigen Vertrags dem anderen Vertragsteil Schadloshaltung für den Fall des Mißlingens dieses Geschäftes verspricht, ist als sittenwidrige Gesetzesumgehung ebenfalls nichtig.

  2. Auch dasjenige, was der Vertragspartner eines nichtigen Rechtsgeschäftes vom anderen Vertragsteil zur endgültigen Weiterleitung an einen Dritten in Ausführung des Geschäfts erhalten und entsprechend weitergeleitet hat, kann von dem anderen Vertragsteil gemäß § 817 BGB nicht zurückgefordert werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.10.1992 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 O 142/92 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 8.400,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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