Oberlandesgericht Köln, 1993-12-13, 6 W 94/93

6 W 94/93Obergericht13.12.1993

Regest

1. Bei der Forderungspfändung hat das Vollstreckungsgericht die Behauptungen des Gläubigers über die zu pfändende Forderung nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Mit einer gem. § 766 ZPO eingelegten Erinnerung können daher grundsätzlich keine materiellrechtlichen Einwendungen des Schuldners geltend gemacht werden. 2. Ein Pfändungsgesuch ist aber ausnahmsweise abzulehnen, wenn mit Sicherheit feststeht, daß nach den Behauptungen des Gläubigers dem Schuldner die Forderung nicht zustehen kann. Derartige Bedenken wären gegebenenfalls auch im Rahmen einer Vollstreckungseinwendung zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 94/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-12-13

Aktenzeichen: 6 W 94/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1213.6W94.93.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: § 793 ZPO; § 577 ZPO; § 766 ZPO; § 834 ZPO

Leitsätze

  1. Bei der Forderungspfändung hat das Vollstreckungsgericht die Behauptungen des Gläubigers über die zu pfändende Forderung nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Mit einer gem. § 766 ZPO eingelegten Erinnerung können daher grundsätzlich keine materiellrechtlichen Einwendungen des Schuldners geltend gemacht werden.

  2. Ein Pfändungsgesuch ist aber ausnahmsweise abzulehnen, wenn mit Sicherheit feststeht, daß nach den Behauptungen des Gläubigers dem Schuldner die Forderung nicht zustehen kann. Derartige Bedenken wären gegebenenfalls auch im Rahmen einer Vollstreckungseinwendung zu berücksichtigen.

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