6 U 208/93•Oberlandesgericht Köln, 1993-12-10, 6 U 208/93
Oberlandesgericht Köln, 1993-12-10, 6 U 208/93
6 U 208/93Obergericht10.12.1993
Regest
1. Unlautere Wettbewerbshandlungen rechnen zu den unerlaubten Handlungen; auf sie findet die Rechtsordnung des Tatortes Anwendung. Tat- bzw. Begehungsort ist der Ort der wettewerblichen Interessenkollision. Liegt dieser im Ausland, ist grundsätzlich das dort geltende (Wettbewerbs-) Recht heranzuziehen (hier: Recht des Staates Bahrein und der Vereinigten Arabischen Emirate). 2. Lassen sich über den Inhalt des durch eine Kollisionsnorm berufenen ausländischen Rechts - im einstweiligen Verfügungsverfahren - keine sicheren Feststellungen treffen, sind grundsätzlich die Sachnormen des deutschen Rechts anzuwenden. 3. Kommt es bei Anwendung deutschen Rechts (hier: § 3 UWG) auf bestimmte Verkehrsauffassungen im Ausland (hier: Bahrein und Vereinigte Arabische Emirate) an, können diese grundsätzlich nicht (schon) aufgrund der eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung der angerufenen deutschen Richter festgestellt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 208/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-12-10
Aktenzeichen: 6 U 208/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1210.6U208.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 3; ZPO § 293
Leitsätze
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Unlautere Wettbewerbshandlungen rechnen zu den unerlaubten Handlungen; auf sie findet die Rechtsordnung des Tatortes Anwendung. Tat- bzw. Begehungsort ist der Ort der wettewerblichen Interessenkollision. Liegt dieser im Ausland, ist grundsätzlich das dort geltende (Wettbewerbs-) Recht heranzuziehen (hier: Recht des Staates Bahrein und der Vereinigten Arabischen Emirate).
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Lassen sich über den Inhalt des durch eine Kollisionsnorm berufenen ausländischen Rechts - im einstweiligen Verfügungsverfahren - keine sicheren Feststellungen treffen, sind grundsätzlich die Sachnormen des deutschen Rechts anzuwenden.
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Kommt es bei Anwendung deutschen Rechts (hier: § 3 UWG) auf bestimmte Verkehrsauffassungen im Ausland (hier: Bahrein und Vereinigte Arabische Emirate) an, können diese grundsätzlich nicht (schon) aufgrund der eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung der angerufenen deutschen Richter festgestellt werden.
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 6. Juli 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 273/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
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