Oberlandesgericht Köln, 1993-12-10, 6 U 208/93

6 U 208/93Obergericht10.12.1993

Regest

1. Unlautere Wettbewerbshandlungen rechnen zu den unerlaubten Handlungen; auf sie findet die Rechtsordnung des Tatortes Anwendung. Tat- bzw. Begehungsort ist der Ort der wettewerblichen Interessenkollision. Liegt dieser im Ausland, ist grundsätzlich das dort geltende (Wettbewerbs-) Recht heranzuziehen (hier: Recht des Staates Bahrein und der Vereinigten Arabischen Emirate). 2. Lassen sich über den Inhalt des durch eine Kollisionsnorm berufenen ausländischen Rechts - im einstweiligen Verfügungsverfahren - keine sicheren Feststellungen treffen, sind grundsätzlich die Sachnormen des deutschen Rechts anzuwenden. 3. Kommt es bei Anwendung deutschen Rechts (hier: § 3 UWG) auf bestimmte Verkehrsauffassungen im Ausland (hier: Bahrein und Vereinigte Arabische Emirate) an, können diese grundsätzlich nicht (schon) aufgrund der eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung der angerufenen deutschen Richter festgestellt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 208/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-12-10

Aktenzeichen: 6 U 208/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1210.6U208.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 3; ZPO § 293

Leitsätze

  1. Unlautere Wettbewerbshandlungen rechnen zu den unerlaubten Handlungen; auf sie findet die Rechtsordnung des Tatortes Anwendung. Tat- bzw. Begehungsort ist der Ort der wettewerblichen Interessenkollision. Liegt dieser im Ausland, ist grundsätzlich das dort geltende (Wettbewerbs-) Recht heranzuziehen (hier: Recht des Staates Bahrein und der Vereinigten Arabischen Emirate).

  2. Lassen sich über den Inhalt des durch eine Kollisionsnorm berufenen ausländischen Rechts - im einstweiligen Verfügungsverfahren - keine sicheren Feststellungen treffen, sind grundsätzlich die Sachnormen des deutschen Rechts anzuwenden.

  3. Kommt es bei Anwendung deutschen Rechts (hier: § 3 UWG) auf bestimmte Verkehrsauffassungen im Ausland (hier: Bahrein und Vereinigte Arabische Emirate) an, können diese grundsätzlich nicht (schon) aufgrund der eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung der angerufenen deutschen Richter festgestellt werden.

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 6. Juli 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 273/93 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

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