Oberlandesgericht Köln, 1993-12-07, 22 U 140/93

22 U 140/93Obergericht07.12.1993

Regest

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist nicht allein durch seine bloße Erwähnung in einer Auftragsbestätigung vereinbart.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 140/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-12-07

Aktenzeichen: 22 U 140/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:1207.22U140.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: EIGENTUM; EIGENTUMSVORBEHALT

Leitsätze

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist nicht allein durch seine bloße Erwähnung in einer Auftragsbestätigung vereinbart.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. Mai 1993 - 7 O 516/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- DM abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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